AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Blumenfachgeschäfte
§1 Geltung der Bedingungen
Lieferungen, Leistungen und Angebote des Blumenfachgeschäfts erfolgen ausschließlich auf Grund der einheitlich geltenden „Allgemeine Geschäftsbedingungen der Blumenfachgeschäfte“.
§2 Vertragsabschluss
Schriftliche Angebote des Blumenfachgeschäfts können nur unverzüglich angenommen werden, es sei denn, dass eine längere Bindung vereinbart ist. Nebenabreden sollen schriftlich gefasst werden.
§3 Preise
Die Preise des Blumenfachgeschäfts verstehen einschließlich der gültigen Umsatzsteuer. Zusatzleistungen, die über den eigentlichen Pflanzen- und Blumenverkauf hinausgehen, sind gesondert zu vergüten, also etwa Anlieferung, Versand, Extrabeiwerk, Sonderverpackungen, Karten, Änderungen von Gebinden, Materialien, Arrangieren an drittem Ort usw.
§4 Fälligkeit
Die Lieferungen des Blumenfachgeschäfts sind sofort in bar zu vergüten, sofern nicht ausnahmsweise ein Zahlungsziel vereinbart wird. Schecks oder Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen.
§5 Lieferzeit und Gefahrtragung
Vorausbestellte Ware ist am vereinbarten Tag anzuliefern und abzunemen. Bei Bestellungen für Sonn- und Feiertage ist das Blumenfachgeschäft berechtigt, die Ware am Vortag anzuliefern. Wird der Kunde am Vortag nicht angetroffen, wird das Blumenfachgeschäft die vorbestellte Ware am vereinbarten Tag anliefern. Jede Versendung oder Anlieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Das Blumenfachgeschäft haftet nicht bei unleserlicher, unvollständiger oder falscher Lieferanschrift. Für vom Kunden beigegebene Begleitwaren haftet das Blumenfachgeschäft nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung.
§6 Gewährleistung und Haftung
(1) Hat der Kunde Waren vorbestellt, so können die gelieferten Blumen bzw. Pflanzen in Struktur und Farbe gegenüber den besichtigten Pflanzen abweichen, soweit dies handelsüblich ist, es sei denn, dass eine spezielle Vereinbarung über Sorte und Farbe getroffen wurde.
(2) Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, ist das Blumenfachgeschäft zunächst berechtigt, nach seiner Wahl dem Kunden Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3) Offensichtliche Mängel müssen dem Blumenfachgeschäft unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Lieferung, möglichst schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Waren sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Mangels befinden, zur Besichtigung durch das Blumengeschäft bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jede Gewährleistung des Blumenfachgeschäfts aus.
(4) Das Blumenfachgeschäft leistet keinen Ersatz bei Nichteinhaltung von Pflegehinweisen.
(5) Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(6) Von den Blumenfachgeschäften gelieferte Keramiken können auf Grund ihrer natürlichen Porösität eine gewisse Wasseraufnahme besitzen; sie sind nicht als wasserdicht, sondern als wasserundurchlässig zu bezeichnen. Das Blumenfachgeschäft kann deshalb keinen Ersatz für Schäden leisten, die dadurch entstehen, dass der Kunde es unterlässt, zusätzlich Überlaufgefäße, Wasserauffangschalen oder ähnliche dichte Behälter aufzustellen.
§7 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Inhabers des Blumenfachgeschäfts.
§8 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des Blumenfachgeschäfts.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Friedhofsgärtner für Dauergrabpflege
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Friedhofsgärtner für Dauergrabpflege werden von der Dauergrabpflegegesellschaft deutscher Friedhofsgärtner mbH., Bonn-Bad Godesberg als unverbindlich empfohlen. Es bleibt den Vertragsparteien überlassen, abweichende Vereinbarungen zu treffen.
I. Grundsatz
Sämtliche gärtnerischen Arbeiten auf dem Friedhof werden nach Maßgabe der Bestimmungen der geltenden Friedhofsordnung und nach den fachlichen Grundsätzen der Bundesfachgruppe Friedhofsgärtner im Zentralverband Gartenbau e.V., Bonn-Bad, Godesberg, ausgeführt.
II. Dauergrabpflege
Der Dauergrabpflegevertrag ist eine vertragliche Vereinbarung über Lieferungen und Leistungen gärtnerischer Art für eine Grabstätte über einen längeren Zeitraum. Die Vertragsdauer wird durch eine individuelle Abrede an anderer Stelle des Vertrages festgelegt.
Ein ordnungsgemäßer, gleichbleibender Zustand der Grabfläche während der Vertragsdauer kann nur erreicht werden, wenn in der Regel alle 10 Jahre eine Neuanlage der gärtnerischen Fläche in Dauerpflanzung erfolgt.
III. Leistungen und Lieferungen
1. Nur solche Leistungen und Lieferungen werden erbracht, die schriftlich vereinbart wurden.
2. Neuanlagen und Überholungen der gärtnerischen Fläche erfolgen im Rahmen der allgemeinen Anweisung der jeweiligen Friedhofsordnung nach den Grundsätzen und - wenn nicht anders mit dem Kunden vereinbart - nach den wohlverstandenen Gesichtspunkten des Friedhofsgärtners.
3. Sonderleistungen zur Beseitigung von Einsenkungen und Schäden durch höhere Gewalt, wie Frost, Sturm, schwerer Regen, Wild, tierische und pilzliche Schädlinge, werden im Rahmen der vertraglich vereinbarten Mittel erbracht.
4. Die Auswahl der Pflanzen für jahreszeitliche Wechselbepflanzungen erfolgt - wenn nicht anders vereinbart - durch den Friedhofsgärtner nach örtlichen Gegebenheiten. Die Durchführung der Bepflanzung erfolgt, wann und wie Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall es gestatten bzw. erfordern. Für die Bepflanzung übernimmt die Vertragsgärtnerei die Gewähr nur dann, wenn die Pflanzung von ihr oder in ihrem Auftrag ausgeführt wurde.
5. Die gärtnerische Pflege umfaßt Säubern und Abräumen der Grabflächen, Freihalten von Unkraut, Schnitt der Pflanze nach fachlichen Gesichtspunkten, Begießen und Düngen - soweit ortsüblich und fachlich erforderlich.
6. Herstellung und Lieferung von Blumensträußen und Gebinden erfolgen mit jahreszeitlich vorhandenen Blumen und gärtnerischen Materialien nach fachlichen Gesichtspunkten.
7. Leistungen und Lieferungen erfolgen im Rahmen der bei Vertragsbeginn zur Verfügung gestellten Beträge.
IV. Mängelrügen
Mängelrügen sind unverzüglich an den Friedhofsgärtner zu richten. Bleiben diese erfolglos, sind die Beschwerden der Treuhandstelle zu unterbreiten.
V. Schadenersatz
Für Schäden am Grabzubehör wird von der Vertragsgärtnerei keine Haftung übernommen, ebenso nicht für Schäden an einem Grabdenkmal oder an Einfassungen, die sich während der Dauergrabpflege ergeben, soweit die Schäden nicht auf grobfahrlässiges Verhalten des Friedhofsgärtners zurückzuführen sind.